Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SOLA Concept GmbH
SOLA Concept GmbH und der Kunde, nachstehend gemeinsam auch als „Partei(en)“ bezeichnet, kommen wie folgt überein:
§1
Geltungsbereich
- Sämtlichen Angebote, Lieferungen, Leistungen auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte der SOLA Concept GmbH erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Inhalt dieser AGB bilden der Verkauf, die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die SOLA Concept GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Leistungen weitere Leistungen, insbesondere die Anlagenüberwachung, durch den Kunden beauftragt wird, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit anwendbar, auch für die zusätzlich beauftragten Leistungen.
- Dieser Vertrag bildet die ausschließliche Grundlage zwischen den Parteien. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB oder sonstige Vereinbarungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich durch die SOLA Concept GmbH zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die SOLA Concept GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der SOLA Concept GmbH gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§2
Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
- Die Angebote sind freibleibend. Die Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, sonst. Werte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind weder vereinbarte noch garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Die Kostenvoranschläge sind lediglich Offerten, die die SOLA Concept GmbH nicht zur Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages zwingen.
- Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Davon bleibt ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen unberührt. SOLA Concept GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei SOLA Concept GmbH anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Sofern sich Bestimmungen dieser AGB und Bestimmungen des Vertrages widersprechen, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor. Die mündlichen Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der SOLA Concept GmbH. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die SOLA Concept GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die SOLA Concept GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Weitere gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 6 dieser AGB.
- Die SOLA Concept GmbH behält sich vor das Eigentum und Urheberrecht an allen von der SOLA Concept abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an die SOLA Concept zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Inbetriebnahme erfolgt, wenn die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber entweder an den Kunden vermietet sind oder ähnlich vertraglich mit dem Kunden abgesichert werden.
- Es ist die Verpflichtung des Kunden, das Vorliegen der baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Die betrifft insbesondere die Prüfung der Statik als auch die Netzprüfung beim zuständigen Netzbetreiber. Der Kunde hat auf Aufforderung den Nachweis über die statischen Anforderungen zu erbringen. Sollte festgestellt werden, dass die Statik für den Verkauf, die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage unzureichend ist oder der Netzbetreiber mitteilen, dass eine Einspeisung in das öffentliche Netz nicht möglich ist, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Weitere in den AGB enthaltene Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Der Kunde gestattet der SOLA Concept GmbH und den von SOLA Concept GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vorgeschriebenen und geschuldeten Leistung erforderlich ist.
- Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige, soweit erforderlich, bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Entsprechenden Nachweis hat der Kunde auf Aufforderung zu führen.
- Sofern der Kunde den durch die Photovoltaikanlage erzeugten Strom für den Eigenverbrauch nutzt, hat in der Regel ein Zählertausch durch das für den Kunden verantwortliche Elektrizitätsversorgungs-unternehmen („EVU“) zu erfolgen. Sofern das EVU mit der Installation dieses Zählers in Verzug gerät, besteht seitens des Kunden für die Dauer des Verzugs kein gem. dem Gesetz über die Erneuerbaren Energien. Ansprüche, die sich aus dem Verzug des EVUs ergeben, sind direkt gegenüber dem EVU geltend zu machen und berechtigen den Kunden nicht, die SOLA Concept GmbH gegenüber etwaige Rechte auszuüben.
- Mit Erbringung der Vertragsleistungen, d.h. im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware oder soweit erforderlich, mit Abnahme der Vertragsleistungen, erhält der Kunde eine entsprechende Dokumentation sowie eine Einweisung für die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
- Sofern der Kunde zusätzlich gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 dieser AGB die Anlagenüberwachung beauftragt, werden die erforderlichen Geräte für die Überwachung zeitlich unabhängig von der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage geliefert und eingebaut. Diese Verzögerung berechtigt den Kunden nicht, die vereinbarte Vergütung teilweise oder ganz zurückzubehalten. Insofern gilt der Verweis auf § 7 Abs. 5 dieser AGB.
§3
Liefer- und Montagezeit/ Annahmeverzug/ Erfüllungsverweigerung
- Der Beginn der von SOLA Concept GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich, es sei denn, SOLA Concept GmbH hat sie ausdrücklich als verbindlichen Termin bestätigt. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- SOLA Concept GmbH kann – unbeschadet der Rechte, die durch den Verzug des Kunden entstehen – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der SOLA Concept GmbH gegenüber nicht nachkommt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SOLA Concept GmbH berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über.
- Sofern der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist, gilt bzgl. der Ziff. 3 dieses § 3 was folgt. Für die in Ziff. 3 geregelten Leistungsverzögerungen berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,3 % der Auftragssumme pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der SOLA Concept GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Einhaltung verbindlicher Liefer- und Montagetermine sowie sonstiger Termin- und Fristvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer und Koordinationspartner (Vorratsbeschaffung) der SOLA Concept GmbH.
- Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen durch die SOLA Concept GmbH Mitwirkungs-handlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Verzögerung von der SOLA Concept GmbH zu vertreten ist. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die die Leistung von SOLA Concept GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen und in Drittbetrieben, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei von SOLA Concept GmbH beauftragten Dritten, Lieferanten oder deren Auftragnehmern eintreten, hat die SOLA Concept GmbH nicht zu vertreten.
- Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrags oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, eine Erfüllungs- bzw. Verweigerungs-/Schadenspauschale in Höhe von 20 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der SOLA Concept GmbH vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass der SOLA Concept GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die von der SOLA Concept GmbH bereits erbrachten Leistungen (z.B. entstandenen Kosten für Angebot, Kostenvoranschlag oder Aufmaßkosten, Handelsvertreterprovision) zu erstatten.
§4
Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.
- Soweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, haftet die SOLA Concept GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sofern die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die gesetzlichen Vertreter der SOLA Concept GmbH und einfachen Erfüllungsgehilfen, deren sich SOLA Concept GmbH bedient. Sofern der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist, wird der Schaden summenmäßig – außer bei Vorsatz – auf die Höhe des unter diesem Vertrag vereinbarten Kaufpreises pro schädigendes Ereignis begrenzt, wobei eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung ausgeschlossen ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SOLA Concept GmbH nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SOLA Concept GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund der Übernahme einer Garantie durch die SOLA Concept GmbH.
- Soweit die SOLA Concept GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig ist und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von SOLA Concept GmbH geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung der SOLA Concept GmbH.
- Für die aus den zwischen dem Kunden und dem EVU geschlossenen Verträgen hat der Kunde keinerlei Ansprüche gegen die SOLA Concept GmbH und stellt SOLA Concept GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, insbesondere das EVU, aus diesen Verträgen gegenüber SOLA Concept GmbH geltend machen.
§5
Eigentumsvorbehalt
- Die von SOLA Concept GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen das Eigentum der SOLA Concept GmbH. Die Kaufsache ist bis dahin durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller von SOLA Concept GmbH jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen SOLA Concept GmbH und dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SOLA Concept GmbH und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss dieser Versicherungen auf Wunsch von SOLA Concept GmbHnachzuweisen.
- Wird die Vorbehaltsware vom dem Kunden nach der vorherigen Genehmigung von SOLA Concept GmbH verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SOLA Concept GmbH als Hersteller erfolgt und SOLA Concept GmbH unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei SOLA Concept GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt SOLA Concept GmbH, soweit die Hauptsache der SOLA Concept GmbH gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
- Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung durch SOLA Concept GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht gehörenden Gegenständen der SOLA Concept GmbH verarbeitet, so erwirbt SOLA Concept GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum der SOLA Concept GmbH hinweisen und SOLA Concept GmbH umgehend hierüber informieren, sodass SOLA Concept GmbH die Durchsetzung des Eigentumsrechts ermöglichen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der SOLA Concept GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Der Kunde tritt der SOLA Concept GmbH sämtliche Ansprüche zur Sicherung der Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. SOLA Concept GmbH nehmen diese Abtretung an.
- SOLA Concept GmbH verpflichten sich die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden nach der Wahl durch SOLA Concept GmbH freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt Die Auswahl der Sicherheiten obliegt der SOLA Concept GmbH.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der SOLA Concept GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an SOLA Concept GmbH ab. SOLA Concept GmbH nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SOLA Concept GmbH ermächtigen den Kunden widerruflich, die an SOLA Concept GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung der SOLA Concept GmbH einzuziehen. Im Verwertungsfall ist die SOLA Concept GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen.
- Tritt die SOLA Concept GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist die SOLA Concept GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§6
Sachmangel, Gewährleistung
- Bei berechtigter Mängelrüge ist die SOLA Concept GmbH zunächst nach deren Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Falls die erste Nacherfüllung fehlschlägt und die weitere Nacherfüllung für den Kunden nicht zumutbar ist, kann dieser nach Fehlschlagen der ersten Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt § 4 entsprechend.
- SOLA Concept GmbH haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung der Ware, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe seitens des Kunden oder Dritten hervorgerufen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese für die Schäden nicht ursächlich waren. Der Kunde darf die Photovoltaikanlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten oder instand setzen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.
- Sofern der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist, gilt für Mängelansprüche des Kunden, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der SOLA Concept GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von drei (3) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der SOLA Concept GmbH für den nicht angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen die SOLA Concept GmbH gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. SOLA Concept GmbH übernehmen keinerlei Haftung für die und im Zusammenhang mit der von dem Hersteller gewährten Garantie.
- Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch SOLA Concept GmbH, und soweit der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB ist, beträgt die Verjährungsfrist der Rechte des Käufers ein Jahr ab Gefahrübergang.
- Da die tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage aufgrund von Schwankungen des Wetters, der Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern und anderer Faktoren abweichen können, übernimmt die SOLA Concept GmbH keine Haftung für diese Schwankungen. Die durch die Modellrechnung ermittelten Ergebnisse des zu erwartenden Jahresertrags stellen weder eine Beschaffenheits-vereinbarung iSd § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine Garantie iSd § 443 BGB noch eine sonstige Garantie dar.
§7
Preise, Fälligkeit, Verzug, Zurückbehaltung, Aufrechnung
- Sofern nicht anders im Einzelfall schriftlich ausgewiesen bzw. vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lieferant (Incoterms jeweils aktuellster Fassung), ohne eventuelle Transport- und Verpackungskosten, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Der Kunde zahlt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, der SOLC Concept GmbH für die Erbringung der Vertragsleistungen die festgesetzte Vergütung in Höhe der im Vertrag vereinbarten Zahlungsplan und Zahlungsziels zzgl. USt. nach Rechnungseingang auf das Konto der SOLA Concept GmbH und, soweit vertraglich vereinbart mit Abnahme der Vertragsleistungen gemäß § 3 Abs. 7. Maßgebend für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der SOLA Concept GmbH. Wechsel- und Scheckzahlungen müssen vorher vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden. Scheckzahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto der SOLA Concept GmbH als bewirkt.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die SOLA Concept GmbH vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens sowie der Möglichkeit des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erheben; mindestens kann die SOLA Concept GmbH jedoch den gesetzlichen Zinssatz geltend machen. SOLA Concept GmbH berechtigt, bei Zahlungsverzug die Auslieferung aus sämtlichen ausstehenden Aufträgen zurückzuhalten.
- SOLA Concept GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich offener Forderungen aus anderen Einzelaufträgen des Kunden) gefährdet wird. Gestundete Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen werden sofort fällig und berechtigen bis zur Zahlung zur Zurückbehaltung ausstehender Lieferungen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der SOLA Concept GmbH anerkannt sind. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
- Mit Eintritt des Zahlungsverzugs entfallen alle gewährten Rabatte oder Skonti.
§8
Geheimhaltung
- Alle Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster. und andere Daten, die dem Kunden von der SOLA Concept GmbH schriftlich oder mündlich zur Verfügung gestellt werden, sind Geschäftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie dürfen Dritten nicht offengelegt werden, soweit sie nicht allgemein oder dem Kunden auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Mitarbeitern des Kunden dürfen sie nur offengelegt werden, wenn dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Auf Verlangen von SOLA Concept GmbH sind alle schriftlichen Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
$9
Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, sofern der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist, ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1. BGB) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 4 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10
Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der SOLA Concept GmbH und dem Kunden ist ausschließlich der Unternehmenssitz der SOLA Concept GmbH, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen der SOLA Concept und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Stand: 01/2022